Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR, Note: 16, Universit t Bayreuth, 120 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Arbeit wurde im Wintersemester 2008/2009 beim Lehrstuhl f r B rgerliches Recht, deutsches und europ isches Handels- und Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Knut Werner Lange) Universit t Bayreuth eingereicht und mit 16 Punkten bewertet., Abstract: Nie dem Rechenschaft geben, der sie nicht gefordert hat, und selbst wenn sie gefordert wird, ist es eine Art Vergehen, darin mehr als n tig zu tun." Dieses Zitat von Baltasar Graci n spiegelt wieder, was viele derjenigen, die Entscheidungen in Unternehmen treffen, zu denken scheinen. Dabei ist jeder, der zumindest auch fremde Angelegenheiten besorgt, seit jeher durch die Rechtsordnung zur Rechenschaft verpflichtet. So muss insbesondere derjenige, dem fremdes Verm gen zur Bewirtschaftung anvertraut wird, ber den Erfolg seines Wirtschaftens Rechenschaft ablegen. Diese Pflicht zur Rechenschaftslegung kann auch als Pflicht zur Rechnungslegung verstanden werden. Sie ist f r jeden Kaufmann in den 238 Abs. 1 Satz 1, 242 Abs. 1 Satz 1 HGB niedergelegt. F r Kapitalgesellschaften besteht die Rechnungslegung dabei grunds tzlich aus einem Jahresabschluss, der um einen Anhang erweitert wird und einem Lagebericht ( 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Allerdings kann eine sehr weitgehende Informationspflicht der Gesellschaft oder Dritten auch erheblich schaden, wenn dadurch geheimhaltungsbed rftige Angaben ffentlich bekannt werden. Daher besteht neben dem Interesse zur Offenlegung von Informationen, das hei t zur Rechenschaftslegung, unter Umst nden auch ein Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Sachverhalte, vor allem in sensiblen Bereichen. Aus diesem Grund ist f r den Anhang in 286 Abs. 1 HGB eine Beschr nkung der Berichterstattung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und ihrer L nder, sowie in 286 Abs. 2 bis 5 HG